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§ 40 Waldgesetz - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 40 Waldgesetz · Übergangsrecht

1. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

2. Abgrenzungen von Wald in Nutzungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind nicht verbindlich im Sinne von § 3 dieses Gesetzes.

3. Die Mittel der Forstreserve gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. März 1951 werden in den Forstfonds nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes überführt.

4. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Bürgergemeinden keine Bargeldauszahlungen oder andere unentgeltliche Vorteile an ihre Bürger mehr leisten.

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