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§ 4 Waldgesetz - Rodungsbewilligung und Rodungsersatz (Art. 4, 5, 7 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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§ 4 Waldgesetz · Rodungsbewilligung und Rodungsersatz (Art. 4, 5, 7 WaG)

1. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erteilt das Departement die Bewilligung. Es kann die Bewilligung von Sicherheitsleistungen sowie von anderen Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

2. Das Departement regelt in der Rodungsbewilligung den Ersatz.

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