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§ 37 Waldgesetz - Strafbestimmungen (Art. 42 WaG)

Organisation und Vollzug - Vollzug
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§ 37 Waldgesetz · Strafbestimmungen (Art. 42 WaG)

1. Mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst.

2. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Strafbestimmungen.

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