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§ 36 Waldgesetz - Handlungsformen der Verwaltung

Organisation und Vollzug - Vollzug
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§ 36 Waldgesetz · Handlungsformen der Verwaltung

1. Der Kanton regelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Rechtsverhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.

2. Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehalten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.

3. Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Verhalten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Behörde ohne Verfügung oder Vertrag handeln.

4. Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährleistet sein.

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