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§ 35 Waldgesetz - Delegation von Aufgaben

Organisation und Vollzug - Vollzug
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§ 35 Waldgesetz · Delegation von Aufgaben

1. Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an andere Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 85 der Kantonsverfassung delegieren, wenn

a) eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist;

b) die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kaution für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können;

c) die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.

2. Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Eingriff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht delegiert werden.

3. Die Delegation von Aufgaben darf jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Entschädigungsfolgen widerrufen werden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung für Aufwendungen, die in guten Treuen getätigt wurden.

4. Der Kantonsrat ist im Rahmen des Verwaltungsberichtes über Delegationen zu informieren.

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