931.11
CH-SO
§ 34 Waldgesetz - Rechtsschutz
Organisation und Vollzug - Vollzug
§ 34 Waldgesetz · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977.
2. Die Ablösung von nachteiligen Nutzungen nach Artikel 16 WaG und Massnahmen nach Artikel 48 WaG (Enteignung) richten sich nach den Vorschriften über die Enteignung.
3. Verfügungen des Departementes über Ersatz- und Ausgleichsabgaben können mit Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission weitergezogen werden.
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