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§ 33 Waldgesetz - Rechnungsführungs- und Auskunftspflicht

Organisation und Vollzug - Forstorganisation
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§ 33 Waldgesetz · Rechnungsführungs- und Auskunftspflicht

1. Die öffentlichen Waldeigentümer haben über ihren Forstbetrieb, ihre Forstbetriebsgemeinschaft oder ihr Forstunternehmen eine Rechnung zu führen, aufgeteilt in die Finanzbuchhaltung und in die Betriebsabrechnung.

2. Waldeigentümer sind verpflichtet, alle notwendigen Daten dem zuständigen Departement zur Verfügung zu stellen.

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