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§ 32 Waldgesetz - Wählbarkeit

Organisation und Vollzug - Forstorganisation
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§ 32 Waldgesetz · Wählbarkeit

1. Wählbar als Kantonsoberförster oder Kantonsoberförsterin sowie als Kreisförster und Kreisförsterin sind diplomierte Forstingenieure und Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis des Bundes.

2. Wählbar als Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren sind diplomierte Förster und Försterinnen.

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