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§ 31 Waldgesetz - Gemeinsame Bewirtschaftung

Organisation und Vollzug - Forstorganisation
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§ 31 Waldgesetz · Gemeinsame Bewirtschaftung

1. Waldeigentümer können zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Wälder Forstbetriebsgemeinschaften bilden oder gemeinsame Unternehmen errichten.

2. Der Zusammenschluss zu Forstbetriebsgemeinschaften erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag ist vom Departement zu genehmigen.

3. Öffentliche Waldeigentümer können eine Forstkommission oder eine beauftragte Person für die Belange des Waldes wählen. In Forstbetriebsgemeinschaften bilden die Partner eine Forstbetriebskommission. Die Kompetenzen der Forstkommissionen sind an die Forstbetriebskommissionen zu übertragen.

4. Die Waldeigentümer sind verpflichtet, durch eine zweckmässige Betriebsorganisation die Arbeitssicherheit sowie den Schutz von Drittpersonen und Sachwerten sicherzustellen.

5. Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen Vereinbarungen treffen, wenn Forstbetriebsgemeinschaften Wälder aus verschiedenen Kantonen umfassen.

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