Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.11 CH-SO

§ 30 Waldgesetz - Forstreviere

Organisation und Vollzug - Forstorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Waldgesetz · Forstreviere

1. Die Wälder einer oder mehrerer politischer Gemeinden sind für den Vollzug von hoheitlichen Aufgaben zu einem Forstrevier zu vereinigen.

2. In der Regel leiten die Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren öffentliche Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften. Die Leitung der betrieblichen Aufgaben kann auch an private Unternehmen übertragen werden.

3. Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers hat folgende Aufgaben zu erfüllen

a) Vollzug der forstlichen Planung;

b) Beratung der Privatwaldeigentümer und Holzanzeichnung im Privatwald;

c) Öffentlichkeitsarbeit;

d) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften;

e) weitere berufsverwandte Aufgaben im öffentlichen Interesse.

4. Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers untersteht fachlich dem Kreisförster oder der Kreisförsterin.

← § 29 Waldgesetz Zweck (Art. 1 WaG) § 31 Waldgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →