931.11
CH-SO
§ 3 Waldgesetz - Abgrenzung von Wald in Bauzonen (Art. 13 WaG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Waldgesetz · Abgrenzung von Wald in Bauzonen (Art. 13 WaG)
1. Die Einwohnergemeinden tragen gestützt auf die Waldfeststellungen des Departementes die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne ein.
2. Für das Verfahren gilt das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978. Die Feststellungen des Departementes sind beim Regierungsrat anfechtbar, der zusammen mit der Genehmigung des Zonenplanes über die Waldabgrenzung entscheidet.
3. Die Kosten für die Waldfeststellung können den Interessierten überwälzt werden.