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931.11 CH-SO

§ 29 Waldgesetz - Kantonaler Forstdienst

Organisation und Vollzug - Forstorganisation
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§ 29 Waldgesetz · Kantonaler Forstdienst

1. Kantonsforstamt und Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst. Er ist verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Beratung der Waldeigentümer.

2. Der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin leitet den kantonalen Forstdienst und beaufsichtigt das Forstwesen des Kantons.

3. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und Abläufe.

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