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§ 27 Waldgesetz - Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen

Förderungsmassnahmen
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§ 27 Waldgesetz · Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen

1. Der Kanton richtet den Waldeigentümern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen aus.

2. Die Beiträge sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zweckgebunden für Massnahmen zur Waldpflege sowie zur Abgeltung der Leistungen gemäss § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes zu verwenden.

3. Die Beiträge werden durch den Kanton und durch Abgaben der Einwohner- und Bürgergemeinden finanziert.

4. Die Abgaben betragen

a)* für den Kanton mindestens 30 Franken jedoch maximal 50 Franken je Hektare Gesamtwaldfläche;

b) für die Einwohnergemeinden 5 Franken je Einwohner;

c) für die Bürgergemeinden linear 0,3 bis 0,6 Prozent ihres jeweiligen Nettoeigenkapitals inklusive der Spezialfinanzierungen, wobei der maximale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 18 Millionen Franken und mehr und der minimale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 0 Franken erhoben wird.

5. Mindestens die Hälfte der Abgaben der Bürgergemeinden ist unter diesen nach Massgabe der bewirtschafteten Waldfläche gemäss genehmigtem Betriebsplan auszurichten. Werden nicht alle Abgaben gemäss Absatz 4 für Beiträge nach Absatz 2 beansprucht, können die Ausgleichszahlungen an die Bürgergemeinden bis auf maximal 100 Prozent erhöht werden.

6. Der Regierungsrat legt jährlich die Abgaben nach Absatz 4 Buchstaben b) und c) fest und eröffnet sie den Gemeinden.

7. Die Kosten für den Vollzug werden mit den Abgaben und Ausgleichszahlungen verrechnet.

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