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§ 24 Waldgesetz - Information (Art. 34 WaG)

Förderungsmassnahmen
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§ 24 Waldgesetz · Information (Art. 34 WaG)

1. Das zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe an aussenstehende Vereinigungen übertragen.

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