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§ 23 Waldgesetz - Förderung der Holzverwendung

Förderungsmassnahmen
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§ 23 Waldgesetz · Förderung der Holzverwendung

1. Der Regierungsrat fördert die Verwendung des regenerierbaren Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie forstliche und holzwirtschaftliche Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung ergreifen.

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