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§ 22 Waldgesetz - Aus- Weiter- und Fortbildung (Art. 29 und 30 WaG)

Förderungsmassnahmen
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§ 22 Waldgesetz · Aus- Weiter- und Fortbildung (Art. 29 und 30 WaG)

1. Der Kanton sorgt

a) für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nicht durch die Bundesgesetzgebung geregelten Forstpersonals;

b) für die Ausbildung forstlich ungelernter Arbeitskräfte.

2. Für den Vollzug der beruflichen Ausbildung gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung.

3. Der Kanton kann sich an den Kosten von Kursen sowie an der Errichtung, dem Ausbau und dem Betrieb von Schulen nach Massgabe der Kreditbeschlüsse der zuständigen Behörden beteiligen.

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