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§ 21 Waldgesetz - Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 27 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 21 Waldgesetz · Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 27 WaG)

1. Der Regierungsrat ordnet Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

2. Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung und nach Absprache mit den zuständigen Forstorganen.

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