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§ 20 Waldgesetz - Veräusserung und Teilung (Art. 25 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 20 Waldgesetz · Veräusserung und Teilung (Art. 25 WaG)

1. Das Departement erteilt die Bewilligung für die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum und für die Teilung von Wald.

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