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§ 2 Waldgesetz - Waldfeststellung (Art. 2, 10 WaG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Waldgesetz · Waldfeststellung (Art. 2, 10 WaG)

1. Der Regierungsrat regelt mit Verordnung die Feststellung des Waldes und des Waldrandes.

2. Für Waldfeststellungen im Einzelfall ist unter Vorbehalt des Bundesrechtes das Departement zuständig.

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