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§ 19 Waldgesetz - Kahlschlagverbot und Wiederbewaldung von Blössen (Art. 22 und 23 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 19 Waldgesetz · Kahlschlagverbot und Wiederbewaldung von Blössen (Art. 22 und 23 WaG)

1. Kahlschläge sind verboten. Ausnahmen bewilligt das Kantonsforstamt.

2. Die Wiederbewaldung von Blössen ist der Natur zu überlassen, sofern die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes nicht beeinträchtigt werden.

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