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§ 18 Waldgesetz - Holznutzung (Art. 21 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 18 Waldgesetz · Holznutzung (Art. 21 WaG)

1. Holznutzungen in Waldungen mit betrieblicher Planung sind unter Leitung des kantonalen Forstdienstes anzuzeichnen.

2. Holznutzungen in Waldungen ohne betriebliche Planung sind vom Leiter oder von der Leiterin des Forstreviers zusammen mit dem Waldeigentümer festzulegen und vom Kreisforstamt zu bewilligen.

3. Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes zulässig.

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