Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.11 CH-SO

§ 17 Waldgesetz - Waldreservate und andere Naturobjekte (Art. 20 Abs. 3 und 4 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Waldgesetz · Waldreservate und andere Naturobjekte (Art. 20 Abs. 3 und 4 WaG)

1. Der Regierungrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümer und Einwohnergemeinden Waldreservate und andere Naturobjekte von besonderer Bedeutung aus und schützt diese mit geeigneten Massnahmen.

2. Die Grundeigentümer haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg erbringen.

3. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die dem Schutz von bestehenden baulichen Anlagen dienen.

4. Sofern keine einvernehmliche Lösung möglich ist, richtet sich das Verfahren nach dem Planungs- und Baugesetz.

← § 16 Waldgesetz Zweck (Art. 1 WaG) § 18 Waldgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →