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§ 16 Waldgesetz - Betriebliche forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 16 Waldgesetz · Betriebliche forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

1. Die betriebliche forstliche Planung legt die Ziele und Massnahmen für die Waldeigentümer verbindlich fest.

2. Die Pflicht zur betrieblichen forstlichen Planung besteht für alle öffentlichen Waldeigentümer.

3. Die betriebliche forstliche Planung ist von den Waldeigentümern periodisch zu erstellen und vom Kantonsforstamt zu genehmigen.

4. Das Departement kann private Waldeigentümer zu Massnahmenplanungen verpflichten, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen es erfordert oder wenn damit Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Betroffenen sind anzuhören.

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