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§ 14 Waldgesetz - Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 14 Waldgesetz · Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung.

2. Das Departement beschafft die Grundlagen für die forstliche Planung und regelt deren Verwendung.

3. Es sorgt für die Umsetzung und Kontrolle der Planung.

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