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§ 13 Waldgesetz - Leitbild und Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 20 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes
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§ 13 Waldgesetz · Leitbild und Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 20 WaG)

1. Der Regierungsrat formuliert periodisch die wichtigsten forstpolitischen Ziele.

2. Die Bewirtschaftung der Wälder ist Aufgabe der Eigentümer. Die Massnahmen sind naturnah und wirtschaftlich auszuführen.

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