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§ 12 Waldgesetz - Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 12 Waldgesetz · Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)

1. Der Regierungsrat kann zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten anordnen.

2. Das Kantonsforstamt führt eine Gefahrenkarte.

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