931.11
CH-SO
§ 12 Waldgesetz - Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 12 Waldgesetz · Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)
1. Der Regierungsrat kann zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten anordnen.
2. Das Kantonsforstamt führt eine Gefahrenkarte.