931.11
CH-SO
§ 11 Waldgesetz - Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 11 Waldgesetz · Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG)
1. Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.
2. Das Kantonsforstamt erteilt für Ausnahmen die Fachbewilligungen für den Wald und regelt die Erteilung der Anwendungsbewilligungen.