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926.712 VHTSS CH-SO

§ 6 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Spezielle Aufträge

Honorare und Entschädigungen - Tierärzte oder Tierärztinnen
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§ 6 VHTSS · Spezielle Aufträge

1. Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.

2. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.

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