926.712
VHTSS
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Spezielle Aufträge
Honorare und Entschädigungen - Tierärzte oder Tierärztinnen
§ 6 VHTSS · Spezielle Aufträge
1. Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.
2. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.