Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
926.712 VHTSS CH-SO

§ 4 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Tuberkulose

Honorare und Entschädigungen - Tierärzte oder Tierärztinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VHTSS · Tuberkulose

1. Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle

a) Grundentschädigung je Bestand: 60 Franken

b) Tuberkulinisierung je Tier: 8 Franken

2. Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle

a) Grundentschädigung je Bestand: 50 Franken

b) Tuberkulinisierung je Tier: 7 Franken

← § 3 VHTSS Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Gegenstand § 5 VHTSS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →