926.712
VHTSS
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Aussendienst
Honorare und Entschädigungen - Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen
§ 21 VHTSS · Aussendienst
1. Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung
a) für den ganzen Tag 200 Franken
b) für den halben Tag 120 Franken