Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
926.712 VHTSS CH-SO

§ 21 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Aussendienst

Honorare und Entschädigungen - Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen
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§ 21 VHTSS · Aussendienst

1. Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung

a) für den ganzen Tag 200 Franken

b) für den halben Tag 120 Franken

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