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926.712 VHTSS CH-SO

§ 20 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Tollwutimpfung

Honorare und Entschädigungen - Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
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§ 20 VHTSS · Tollwutimpfung

1. Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt

a) für den ganzen Tag 140 Franken

b) für den halben Tag 80 Franken

2. Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.

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