926.712
VHTSS
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Tollwutimpfung
Honorare und Entschädigungen - Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
§ 20 VHTSS · Tollwutimpfung
1. Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt
a) für den ganzen Tag 140 Franken
b) für den halben Tag 80 Franken
2. Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.