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926.712 VHTSS CH-SO

§ 19 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - MIBD

Honorare und Entschädigungen - Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
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§ 19 VHTSS · MIBD

1. Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.

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