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926.712 VHTSS CH-SO

§ 18 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes

Honorare und Entschädigungen - Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
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§ 18 VHTSS · Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes

1. Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.

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