926.712.1
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuchenkasse - Verfahren
§ 2 Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuchenkasse · Verfahren
1. Der Tierbestand in Grossvieheinheiten GVE berechnet sich auf Grund der Faktoren im Anhang zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998.
2. Als Grundlage für die Beitragsberechnung werden die Tierbestände der jährlichen Agrardatenerhebung verwendet, deren Standort innerhalb des Kantons liegt. Für die Tierhalter besteht eine Meldepflicht.
3. Für Kleinstbetriebe unter 3 Grossvieheinheiten GVE kann auf die Erhebung der effektiven Tierbestände verzichtet werden. Diese haben jedoch die Neuaufnahme der Tierhaltung oder Änderungen in den Tierkategorien den Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden innert 3 Monaten zu melden.