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Tierhalterbeiträge

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die jährlich zu leistenden Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse werden wie folgt festgesetzt

a)* Für Haustiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 12 Franken je Grossvieheinheit GVE, jedoch mindestens 40 Franken.

b) Für Bienen 1 Franken je Volk.

1. Der Tierbestand in Grossvieheinheiten GVE berechnet sich auf Grund der Faktoren im Anhang zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998.

2. Als Grundlage für die Beitragsberechnung werden die Tierbestände der jährlichen Agrardatenerhebung verwendet, deren Standort innerhalb des Kantons liegt. Für die Tierhalter besteht eine Meldepflicht.

3. Für Kleinstbetriebe unter 3 Grossvieheinheiten GVE kann auf die Erhebung der effektiven Tierbestände verzichtet werden. Diese haben jedoch die Neuaufnahme der Tierhaltung oder Änderungen in den Tierkategorien den Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden innert 3 Monaten zu melden.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuchenkasse vom 3. September 1996. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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