Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) - Gegenstand (VHTSS)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV).
1. Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung.
2. Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen.
1. Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle
a) Grundentschädigung je Bestand: 60 Franken
b) Tuberkulinisierung je Tier: 8 Franken
2. Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle
a) Grundentschädigung je Bestand: 50 Franken
b) Tuberkulinisierung je Tier: 7 Franken
1. Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung
a) Grundentschädigung je Bestand: 35 Franken
b) Entnahme von Blutproben
1. für das erste Tier: 15 Franken
2. für jedes weitere Tier: 8 Franken
c) Entnahme von Einzelmilchproben
1. für das erste Tier: 10 Franken
2. für jedes weitere Tier: 5 Franken
d) Entnahme von Sammelmilchproben: 15 Franken
e) Entnahme von Kannenmilchproben: 5 Franken
f) Entnahme von Kotproben
1. für das erste Tier: 8 Franken
2. für jedes weitere Tier: 6 Franken
g) Entnahme von Nachgeburtproben: 15 Franken
h) Impfungen
1. für das erste Tier: 15 Franken
2. für jedes weitere Tier: 5 Franken
i) Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier: 35 Franken
1. Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.
2. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.
1. Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.
1. Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular beträgt 25 Franken.
2. Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.
1. Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt
a) nicht vorgedruckt 30 Franken
b) auf vorgedrucktem Formular 8 Franken
1. Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung
a) für den ganzen Tag 350 Franken
b) für den halben Tag 200 Franken
1. Die Jahresentschädigung beträgt für
a) den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspektorin 600 Franken
b) die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen 300 Franken
1. Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.
1. Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung
a) für den ganzen Tag 200 Franken
b) für den halben Tag 120 Franken
1. Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.
1. Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.
1. Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt
a) für den ganzen Tag 140 Franken
b) für den halben Tag 80 Franken
2. Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.
1. Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung
a) für den ganzen Tag 200 Franken
b) für den halben Tag 120 Franken
1. Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken.
1. Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979.
1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.