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926.711 TSSV CH-SO

§ 97 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Sportliche Wettkämpfe

Tierschutz - Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen
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§ 97 TSSV · Sportliche Wettkämpfe

1. Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden.

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