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926.711 TSSV CH-SO

§ 91 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Tierbestandeskontrolle

Tierschutz - Handel und Werbung mit Tieren
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§ 91 TSSV · Tierbestandeskontrolle

1. In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden.

2. Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.

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