926.711
TSSV
CH-SO
§ 91 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Tierbestandeskontrolle
Tierschutz - Handel und Werbung mit Tieren
§ 91 TSSV · Tierbestandeskontrolle
1. In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden.
2. Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.