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926.711 TSSV CH-SO

§ 89 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Bewilligungsgesuche, Bewilligung

Tierschutz - Handel und Werbung mit Tieren
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§ 89 TSSV · Bewilligungsgesuche, Bewilligung

1. Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten.

2. Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Bedingungen fest.

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