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926.711 TSSV CH-SO

§ 85 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Kontrollen und Meldungen

Tierschutz - Wildtierhaltung
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§ 85 TSSV · Kontrollen und Meldungen

1. Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.

2. Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im voraus zu melden.

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