926.711
TSSV
CH-SO
§ 85 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Kontrollen und Meldungen
Tierschutz - Wildtierhaltung
§ 85 TSSV · Kontrollen und Meldungen
1. Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.
2. Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im voraus zu melden.