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926.711 TSSV CH-SO

§ 81bis Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - c) Hundezucht

Tierschutz - Tierheime und Zucht von Heimtieren
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§ 81bis TSSV · c) Hundezucht

1. Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken.

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