926.711
TSSV
CH-SO
§ 8 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Kantonaler Veterinärdienst
Tierseuchen - Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 8 TSSV · Kantonaler Veterinärdienst
1. Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorschriften und dem Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten
a) Administration der Tierseuchenpolizei;
b) Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Klauentiere);
c) Führen der Tierseuchenkasse;
d)* Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine;
e)* Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eigener Wahl.
2. Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen zuständig.
3. Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst weitere Aufgaben zuweisen.