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926.711 TSSV CH-SO

§ 76 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Zutritt

Tierschutz - Organisation, Behörden und Aufgaben
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§ 76 TSSV · Zutritt

1. Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

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