926.711
TSSV
CH-SO
§ 72 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen
Tierschutz - Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 72 TSSV · e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen
1. Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.
2. Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weisungen Bericht und stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen.