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926.711 TSSV CH-SO

§ 71 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - d) Tierschutzinspektor, -inspektorin

Tierschutz - Organisation, Behörden und Aufgaben
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§ 71 TSSV · d) Tierschutzinspektor, -inspektorin

1. Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltungen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

2. Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und Strafanzeige einreichen.

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