Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
926.711 TSSV CH-SO

§ 7 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Volkswirtschaftsdepartement

Tierseuchen - Organisation, Behörden und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 TSSV · Volkswirtschaftsdepartement

1. Dem Departement obliegt

a)* ...

b)* ...

c) die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder der -inspektorin;

d) die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinnen;

e) die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen;

f) die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe nach den Buchstaben a bis d;

g)* die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise;

h)* die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und -inspektorinnen;

i) die Erteilung der Viehhandelspatente;

j)* ...

k)* ...

l)* die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörpersammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen.

← § 6 TSSV Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Gegenstand § 8 TSSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →