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926.711 TSSV CH-SO

§ 69 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - b) Volkswirtschaftsdepartement

Tierschutz - Organisation, Behörden und Aufgaben
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§ 69 TSSV · b) Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen Tierschutzinsepktorin;

b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.

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