926.711
TSSV
CH-SO
§ 63 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Ausserordentliche Schätzung
Tierseuchen - Schätzung
§ 63 TSSV · Ausserordentliche Schätzung
1. In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Abänderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen.
2. Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu gewähren.