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926.711 TSSV CH-SO

§ 5 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Aufgaben der Tierseuchenpolizei

Tierseuchen - Organisation, Behörden und Aufgaben
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§ 5 TSSV · Aufgaben der Tierseuchenpolizei

1. Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.

2. Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.

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