926.711
TSSV
CH-SO
§ 5 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Aufgaben der Tierseuchenpolizei
Tierseuchen - Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 5 TSSV · Aufgaben der Tierseuchenpolizei
1. Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.
2. Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.