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926.711 TSSV CH-SO

§ 46 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Embryotransfer

Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Künstliche Besamung und Embryotransfer
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§ 46 TSSV · Embryotransfer

1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.

2. Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.

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