926.711
TSSV
CH-SO
§ 46 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) - Embryotransfer
Tierseuchen - Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen - Künstliche Besamung und Embryotransfer
§ 46 TSSV · Embryotransfer
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.
2. Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.